Die FAQ von Hausverwaltung-Ratgeber.de – Typische Fragen rund um die WEG-Verwaltung kurz beantwortet!

Es sind nicht nur frische Besitzer von Eigentumswohnungen, die in den ersten Monaten der Wohnungsnutzung Fragen rund um die Hausverwaltung haben. Auch jene Wohnungseigentümer, die bereits seit mehreren Jahren in Besitz einer Wohnung sind, entwickeln ein Informationsbedürfnis, wenn sich Besonderheiten hinsichtlich ihrer WEG ergeben. Dies kann ein plötzlicher Verwalterwechsel sein, ein neuer Miteigentümer, der Probleme bereitet oder schlichtweg die Erfordernis, die erste Sonderumlage zahlen zu müssen. Zudem bestehen oftmals viele Fragen hinsichtlich der Eigentümerversammlung oder wie man eine gute Hausverwaltung suchen und finden kann. Ganz gleich, welchen Hintergrund Sie selbst mitbringen, auf dieser Seite werden wir typische Fragen zur WEG-Verwaltung und dem Leben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kurz und knapp beantwortet. Die Links in den Antworten führen dann zu den jeweiligen Blogbeiträgen weiter, in denen der entsprechende Sachverhalt detaillierter beschrieben und erklärt wird. Nutzen Sie unsere FAQ, um einen schnellen Überblick zu bekommen!
Die WEG: Fragen und Antworten im Überblick
Typische Themen hinsichtlich der WEG-Verwaltung sind das Hausgeld, die Eigentümerversammlung sowie die Jahresabrechnung.
Was bedeutet Hausgeld für Sie als Besitzer einer Eigentumswohnung?
Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie nicht nur Wohnungsbesitzer, sondern ebenfalls Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gemeinschaftseigentum der WEG verursacht dabei Kosten – sowohl für die alltägliche Bewirtschaftung, als auch für die Instandhaltung. Zu Ihren wesentlichen Pflichten als Miteigentümer gehört es, dass Sie sich an den Ausgaben der WEG beteiligen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie Hausgeld auf monatlicher Basis entrichten müssen. Abgerechnet wird einmal jährlich im Rahmen der Jahresabrechnung, die sich aus einer Gesamtrechung für die ganze WEG und aus vielen Einzelabrechnungen zusammensetzt. Für die Hausverwaltung bedeutet dies, dass pro Eigentümer eine Abrechnung anzufertigen ist.
Wer zahlt das Hausgeld – der Mieter oder der Eigentümer?

Das Hausgeld ist durch den Eigentümer an die WEG zu entrichten. Mit dem Kauf der Eigentumswohnung zusammen mit den dazugehörigen Miteigentumsanteilen ist er Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen. Dazu gehört insbesondere die Zahlung des Hausgeldes. Nicht alle Bestandteile des Hausgeldes sind umlagefähig, also durch den Mieter zu tragen. Dies gilt vor allem für die anteilige Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Dennoch zahlt der Mieter monatlich zusammen mit der Kaltmiete die Nebenkosten, manchmal wird auch eine Mietverwaltung beauftragt. Die Höhe der Nebenkosten lässt sich bestimmen aus der Höhe des Hausgeldes minus den nicht umlagefähigen Ausgaben. Zahlt ein Mieter die Miete gar nicht oder nur anteilig, muss der Eigentümer trotzdem das volle Hausgeld auf das Konto der WEG entrichten, für das der WEG-Verwalter entsprechende Vollmachten hat.
Ist das Hausgeld monatlich oder jährlich zu bezahlen?

Beim Hausgeld handelt es sich um Vorschusszahlungen auf die Kosten der gesamten WEG. Die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsimmobilie kostet Geld. Der zuständige Verwalter ist verpflichtet, einen Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr aufzustellen. Dafür schätzt dieser die Ausgaben und bestimmt die Höhe des Hausgeldes – und zwar sowohl für die gesamte WEG als auch für jeden einzelnen Eigentümer. Die Grundlage dafür bildet die letzte Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung plus Einzelabrechnungen) sowie sein Wissen über bevorstehende Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen in Bezug auf die Dienstleistungsverträge (z. B. Garten- und Winterdienst). Da die Kosten für die WEG verteilt über das Jahr und nicht zu einem einzigen Termin anfallen, wird das Hausgeld in monatlichen Raten bezahlt. Das Hausgeld kann man somit auch mit einer Abschlagzahlung bei einem Energieunternehmen vergleichen. Abrechnet wird dann mit der Jahresabrechnung. Es gibt noch Sonderfälle hinsichtlich der Fälligkeit des Hausgeldes, die jedoch in der Regel für einen Eigentümer, der sich nicht in erheblichem Zahlungsverzug befindet, kein Thema sein dürften. Benötigt eine WEG kurzfristig mehr Geld, um z. B. um eine wichtige und zeitkritische Reparatur umgehend durchführen lassen zu können, ist die Sonderumlage das vom Verwalter zu wählende Mittel, um für ausreichend Liquidität zu sorgen.
Was versteht man unter einer Abrechnungsspitze?

Der Begriff der Abrechnungsspitze dürfte für die meisten Wohnungseigentümer recht merkwürdig klingen, doch ist dieser mit der Jahresabrechnung verbunden. Es kommt immer dann zu einer Abrechnungsspitze, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Vorauszahlungen auf die Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmen. Entweder müssen Sie als Eigentümer dann Geld an die WEG nachzahlen, oder Sie erhalten ein Guthaben ausbezahlt, da Sie mit Ihren Hausgeldzahlungen mehr Geld entrichtet haben, als tatsächlich notwendig war. Aufgrund des prognostizierenden Charakters des Wirtschaftsplans ist es der Normalfall, dass es im Rahmen der Jahresabrechnung, die aus einer Gesamtabrechnung sowie den jeweiligen Einzelabrechnungen besteht, zu einer Abrechnungsspitze kommt. Es stellt sich nur die Frage, ob diese negativ oder positiv ist und um welchen Betrag es sich handelt. Bei einer sehr hohen Abrechnungsspitze sollten Sie unbedingt schauen, warum dies der Fall ist. Sofern sich keine besonderen Umstände für ein Wirtschaftsjahr ergeben, kann ein erfahrener Hausverwalter in der Regel eine geringe Abrechnungsspitze erzielen, was in Ihrem Sinne sein dürfte. Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie als Wohnungseigentümer stets einen Überblick über die Ausgaben und das Vermögen Ihrer WEG haben.