Das ewige Thema Balkon – was gehört zum Sondereigentum und welche Teile zum Gemeinschaftseigentum?

Die Außenteile des Balkons gehören zum Gemeinschaftseigentum der WEG, andere zum Sondereigentum.

Ein sehr beliebtes Thema in Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Frage, ob ein Balkon nun zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gezählt wird. Kann man selbst Verschönerungen oder Modernisierungen durchführen – und wenn ja, an welchen Teilen des Balkons? Ab wenn benötige ich einen Beschluss und was gehört genau zum Gemeinschaftseigentum?


Besonders, wenn eine Sanierung oder eine Veränderung seitens der Eigentümer ansteht, gehen die Diskussionen in den Eigentümerversammlungen los: Viele Wohnungseigentümer, deren Balkon keine Sanierung benötigt oder jene Miteigentümer, die keinen Balkon besitzen, sind der Auffassung, dass sie sich nicht an den anfallenden Sanierungskosten des Gemeinschaftseigentums beteiligen müssen. Nicht immer lassen sich renitente Miteigentümer oder Verwaltungsbeiräte von klaren Fakten überzeugen, sodass derartige Gesprächsrunden in den ordentlichen oder in den außerordentlichen Eigentümerversammlungen unangenehm verlaufen können. Das muss nicht so sein, aber Balkone und deren Sanierung oder Modernisierung sind ein fruchtbares Thema für Fachanwälte für Immobilienrecht oder eben für endlose Diskussionen in Eigentümerversammlungen.

Früher oder später ist eine Debatte um abbröckelnden Putz oder kaputte und unansehnliche Beläge unausweichlich, wenn die Bausubstanz in die Jahre kommt.

Richtig Fahrt auf nimmt das Thema Balkon in Wohnungseigentümergemeinschaften meist auch dann, wenn eine mögliche Sonderumlage diskutiert wird. Geld wie etwa die Sache mit den Kosten für die Verwaltung ist so oder so stets ein müßiges Thema, sobald man wirtschaftlich mit anderen Menschen verbunden ist, wie es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nun einmal der Fall ist. Besonders intensiv werden dann die Höhe der Instandhaltungsrücklage und nötige Kosten diskutiert, da in der Regel parallel mehr oder weniger dringend anstehende Reparaturen zu erwarten sind. Warum es wichtig ist, die Zuteilung des Balkons zum Sondereigentum oder in Abgrenzung dazu zum Gemeinschaftseigentum zu kennen, wird langsam deutlich.

Die Sache mit den Kosten und den Zuständigkeiten für den Balkon!

Wer zahlt für das Sondereigentum, wer für die Teile des Balkons, die zum Gemeinschaftseigentum gehoeren ist unausweichlich.
Die Frage wer zahlt was an den Balkonen ist unausweichlich und die Ursache, dass sich Diskussionen in Eigentümergemeinschaften in die Länge ziehen. Nicht jeder Eigentümer kann Sonder- von Gemeinschaftseigentum im Detail unterscheiden. Schauen Sie in Ihrer Teilungserklärung sowie in aktuelle Gerichtsurteile, was in Ihrer WEG dem Sondereigentum und was genau dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird!

Müssen also nur die betroffenen Wohnungseigentümer für die Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten aufkommen, oder betrifft die Zahlung alle Mitglieder der WEG? Wie schlägt sich das im Wirtschaftsplan nieder? Und was sagt die Hausverwaltung, wenn ich einen anderen Bodenbelag auf meinem Balkon wünsche? Kann man die Frage nach dem Sondereigentum so einfach beantworten, oder sind etwa Teile des Balkons zum Gemeinschaftseigentum zugehörig und andere wiederum nicht? Nicht allein der Unsicherheitsfaktor der Kostenbeteiligung wird irgendwann aktuell, sondern natürlich auch die nach der Zuständigkeit: Was darf ich als Eigentümer denn nun allein am Balkon verändern? Gelten für den Beirat andere Regeln? Was muss mit der Gemeinschaft abgestimmt werden respektive welche Anteile eines Balkons gehören zum Gemeinschaftseigentum? In § 5 WEG Absatz 1 und 2 wird ansatzweise definiert, was zum Sondereigentum einer Wohnung gehört. Auch die Teilungserklärung liefert oft detaillierte Hinweise zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sodass von WEG zu WEG unterschiedliche Regelungen etwa hinsichtlich der Garagen existieren. In Ergänzung zu diesen Quellen hält die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung einer WEG leider aber manchmal weiterführende und nicht ganz eindeutige Informationen, etwa, „dass Rolläden, auch wenn Sie zum Sondereigentum gehören, in Bezug auf den Außenanstrich wie Gemeinschaftseigentum zu behandeln sind”. Viel Licht ins Dunkle bringen diese Angaben oft nicht. Welche Teile des Balkons werden nun zum Gemeinschaftseigentum gezählt?

Nachfolgend eine Übersicht, welche konkreten Teile des Balkons um Gemeinschaftseigentum gehören:

  • Sämtliche konstruktiven Teile eines Balkons, die z.B. der Sicherheit dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Daraus ergibt sich eine sogenannte Kostentragungsverpflichtung für alle Eigentümer – also auch für jene ohne Balkon. Balkonstützen etwa sind klar Teil des Gemeinschaftseigentums
  • Ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum gehören die Balkonbrüstung und deren Belag, das Balkongitter sowie die Balkongeländer
  • Trennmauern des Balkons sind kein Sondereigentum, sondern auch zum Gemeinschaftseigentum zugehörig
  • Balkontüren
  • Balkonfenster
  • Bodenplatten sowie die darunterliegende Isolationsschichten oder Abdichtungen
  • Balkondecken

Teile des Balkons, die zum Sondereigentum gehören, sind die folgenden:

  • Der innere Balkonraum, also etwa auch der Innenanstrich allgemein sowie der Innenanstrich z.B. der Balkontür
  • Die Fliesen bzw. ein anderer Oberbelag nebst Fugen
  • Steckdosen und Energie- oder Wasserversorgung im Innenbereich des Balkons
  • Nicht fest installierte Blumentöpfe wie z.B. Pflanzentröge

Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum – und die Sache mit der Haftung!

Sanierungsstau am Gemeinschaftseigentum ist oft durch Balkone verursacht und ein Thema auf Eigentümerversammlungen.
Vom Vorzeigeobjekt bis zur Ruine – das Thema der Balkone und der Haftung am Sonder- und Gemeinschaftseigentum beschäftigt viele Hausverwalter. Lassen Sie es nicht zum Sanierungsstau am Gemeinschaftseigentum kommen!

Auch dann, wenn alles geregelt scheint, müssen sich Wohnungseigentümer darüber im Klaren sein, dass sie laut § 14 WEG für alle Gebäudeteile des Sondereigentums die Haftung übernehmen. Im Fazit bedeutet dies, dass Schäden, die von dem Sondereigentum eines Eigentümers auf das Gemeinschaftseigentum übergehen, nicht von der Gemeinschaft getragen werden. Der Eigentümer ist in der Haftung: Verursacht beispielsweise ein sanierungsbedürftiger Bodenbelag einer Wohnung aufgrund eindringender Feuchtigkeit einen Schaden im Wohnbereich eine Etage tiefer, dann ist klar, wer zahlt. Aus den oben genannten Schilderungen wird deutlich, dass eine eindeutige Zuordnung zu Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum je nach aktueller Rechtsprechung und Angaben in der Teilungserklärung nicht immer ganz allgemein möglich ist. Muss der Bodenbelag wie etwa die Fliesen erneuert werden, weil das sich darunter befindliche Drainagesystem das eigentliche Problem verursacht, dann zahlt die Gemeinschaft, was sich wiederum oft in einem höheren Hausgeld niederschlägt. Befassen sich Verwalter und WEGs mit Fragen rund um die Balkonsanierung, ist vorher stets genau zu klären, ob es sich um den jeweiligen Teil, um den es geht, wirklich um Sondereigentum oder um Teileigentum handelt. Leider ist nicht jeder Hausverwalter 100%ig fit in diesen Fragen, was dann schwierig wird, wenn auch der Beirat im Trüben fischt. Von ordnungsgemäßer Verwaltung sind viele Liegenschaften weit entfernt.

Steht also bei Ihnen in der WEG eine Sanierung an oder ist es zu einem Schaden am Balkon gekommen, ist ein gründliches vorheriges Informieren wichtig.

Die grundsätzliche Instandhaltungsverpflichtung, die jeder Eigentümer kennen sollte, sieht vor, dass Schäden unverzüglich der Hausverwaltung gemeldet werden und behoben werden  müssen. Das sieht in der Praxis jedoch leider in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften anders aus. Dort werden Probleme ausgesessen und unter Umständen deutlich verschlimmert, da viele Eigentümer aus Angst vor möglichen Sonderzahlungen Mängel am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum einfach nicht melden. Auch kann es passieren, dass auf einer Eigentümerversammlung ein Beschluss zur dringenden Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, in diesem Fall die Balkonpfeiler, hauptsächlich mit Gegenstimmen herbeigeführt wird. Ein derartiger Beschluss kann und sollte innerhalb eines Monats angefochten werden. Lassen Sie es lieber nicht zu Sanierungsstau kommen.

Nehmen Sie an der großen Umfrage für Wohnungseigentümer von Hausverwaltung-Ratgeber.de teil.

Verschönerungen des Balkons: Was ist erlaubt am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Der Innenraum eines Balkons wird meist zum Sondereigentum gezählt, doch Elemente wie das Abfluss- oder Stützsystem gehören dem Gemeinschaftseigentum an.
Verschönerungen, nur ein bisschen Dekoration oder doch schon eine dauerhafte bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum? Beim Thema Balkon kommen oft Streitigkeiten hoch.

Es gibt kaum eine WEG mit Balkonen, in welcher die Thematik mit den Rechten und Möglichkeiten der Balkongestaltung nicht irgendwann aufkommt. Ein Eigentümer plant eine Verglasung, der andere möchte pinke Außenwände und eine Außentreppe, der nächste plant ein neues Regenrinnensystem.

Wie geht man also vor, wenn man Ärger vermeiden möchte?  Um ganz sicher zu gehen, ob die Verschönerung oder die Sanierung des Balkons dauerhaft bleiben kann, empfiehlt es sich, vorher unbedingt einen Beschluss der WEG einzuholen.

Das Einholen eines nachträglichen Beschlusses ist heikel! Viele Eigentümer wissen aufgrund der Vielzahl an Faktoren, die bei einer baulichen Veränderung des Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums mitspielen nicht, wie sie vorgehen sollen und führen alles auf eigene Faust durch. Auch werden die einzelnen Elemente des Balkons teilweise nicht richtig dem Sondereigentum zugeordnet. Jetzt wird deutlich, wie wichtig es ist, bei Balkonen zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Innenbereiche der Balkonbrüstung etwa sind in der Regel problemlos von den Eigentümern oder Mietern in Eigenregie zu streichen. Auch kann, wenn die Teilungserklärung nicht anderes sagt, meist ein Belag nach Wahl ausgewählt werden – es sei denn, Ihr Balkon hat ein darunterliegendes Entwässerungssystem, sodass nicht per se jeder Bodenbelag infrage kommt. Ist tatsächlich nur das Sondereigentum wie etwa die Innenseite der Balkone betroffen, kann ein Eigentümer die Handwerker beauftragen oder selbst den Pinsel in die Hand nehmen. Anders sieht es bei Teilen des Balkons, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, aus.

Zur baulichen Veränderung des Balkons im Gemeinschaftseigentum:

Die Innenteile des Balkons einer WEG sind oft sondereigetumsfähig und Diskussionspunkt in Eigentümerversammlungen.
Bodenbeläge auf Balkonen in Wohnungseigentümergemeinschaften haben schon ganze Abende gefüllt bei den Diskussionen in den Eigentümerversammlungen. Dabei geht es um Fragen nach der Zuständigkeit für das Sondereigentum, wer was streichen und erneuern darf – und natürlich auch, wer in der WEG für welche Kosten aufkommt.

Wichtig wird das Wissen über die Frage, welche Teile zum Sonder- und welche dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn Sie oder andere Eigentümer eine WEG eine dauerhafte bauliche Veränderung herbeiführen möchten. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums wie etwa die eines Balkons beeinflusst das äußere Erscheinungsbild einer Liegenschaft ganz grundsätzlich. Gerne legen Eigentümer auch einfach für sich selbst fest, ob sie mit ihren eigenen Installationen und Pinselwerken eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum initiieren oder nicht. Unter Umständen ist der Schaden hinterher groß. Aufgrund der unvermeidbaren persönlichen Befindlichkeiten in den meisten WEGs ist der Maßstab für die eigene Arbeit natürlich stets ein anderer. Sicher kennen Sie die Sätze „Das haben wir hier schon immer einfach so neu bepinselt” oder auch, immer wieder beliebt, „Das ist keine tragende Wand, das hab ich schlichtweg entfernt, weil es mich nervte”. Letzteres selbstverständlich ohne je einen Statiker gefragt zu haben.

Zu diesen sogenannten baulichen Veränderung von Balkonen im Gemeinschaftseigentum gehören unter anderem die folgenden Dinge:

  • Das Entfernen oder Installieren einer tragenden Wand bzw. einer Balkontrennwand
  • Die Installation einer festen Sonnenschutzmarkise am Balkon
  • Das Errichten einer Balkonverglasung
  • Die Installation von Außenlampen an der Außenseite des Balkons
Bauliche Veränderungen am Balkon im Bereich des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums sind mit Beschluessen und Kostenvoranschlaegen verbunden.
Durchgängige Einheitlichkeit ohne Abweichung oder ein fröhliches Durcheinander? Hinsichtlich der Einheitlichkeit und Beeinträchtigung durch bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind sich viele WEGs nicht wirklich einig. Zudem wissen viele Verwalter leider nicht, welches Mehrheitsverhältnis für welche Abstimmung nötig ist.

Plant Ihre WEG oder wünschen einzelne Miteigentümer eine Veränderung an den Balkonen, ist vorher zu schauen, ob es sich grundsätzlich um Änderungen am Gemeinschaftseigentum oder um Veränderungen des Sondereigentums handelt, was wirklich nicht immer ganz so eindeutig ist, denn nicht jeder Verwalter schaut auch in die Teilungserklärung oder kennt aktuelle Gerichtsurteile. Ist die Frage nach Sonder- oder Gemeinschaftseigentum geklärt, gibt es immer noch mehrere Fragen zum Balkon: Liegt eine sogenannte erstmalige Herstellung vor? Handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung, um eine bauliche Veränderung oder um eine Modernisierung? Die zahlreichen Optionen, die sich durch diese Fragen ergeben, sind alleine schon undurchsichtig genug. Gerade Neukäufer einer Eigentumswohnung, die vielleicht gleichzeitig noch mit einem unseriösen Verwalter und mit einem unfähigen Beirat konfrontiert werden und eigentlich nur vermieten wollten, haben dann unter Umständen viel mehr Fragen als Antworten zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum.

Möchten Sie beispielsweise eine der oben genannten Veränderung des Gemeinschaftseigentums herbeiführen, dann benötigen Sie einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Bedenken Sie auch, dass Sie darüber hinaus die Zustimmung jener Eigentümer benötigen, die gegebenenfalls einen erheblichen Nachteil durch die bauliche Veränderung hätten wie etwa Ihre direkten Balkonnachbarn. Dazu müssen Sie den Tagesordnungspunkt fristgerecht bei Ihrer Verwaltung einreichen, am besten schon bevor Sie den Termin der eigentlichen Eigentümerversammlung kennen.

Wenn die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nötig ist, gilt als Faustregel die Frage nach einer möglichen optischen Beeinträchtigung bezogen auf den Gesamteindruck der Liegenschaft.

Balkone und die Problematik des Gemeinschaftseigentums im Fazit!

Information rund um den Balkon als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum vor einer baulichen Veränderung ist ein Muss.
Geht es um das Sondereigentum, haben Eigentümer freie Hand. Zahlreiche Teile des Balkons sind jedoch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, sodass es ohne die Abstimmung mit den anderen und ohne fundierte Informationen nicht geht.

Aus den Praxisbeispielen wird deutlich, dass Wohnungseigentümer bereits vor der Planung sämtlicher baulicher Maßnahmen am Balkon Informationen bezüglich der Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum einholen müssen. Leider gibt es viele Verwalter, die gar nicht wissen, was zum Sondereigentum und welche Teile des Balkons zum Gemeinschaftseigentum gehören. Erschwerend kommt hinzu, dass je nach Veränderungswunsch andere Mehrheiten zu den unumgänglichen Beschlüssen erforderlich sind. Ein kompetenter WEG-Verwalter oder auch ein Beirat mit Erfahrung wird Ihnen diese Fragen ohne Weiteres beantworten können. Dies setzt aktuelles Fachwissen und einen entsprechenden Kenntnisstand besagter Personen voraus, was Sie als (Neu)Eigentümer, der noch nie mit diesen Angelegenheiten konfrontiert wurde, vielleicht nicht direkt einschätzen können. Das Thema ist nahezu unerschöpflich, da viele Faktoren wie Informationen aus der Teilungserklärung Ihrer Liegenschaft, aktuelle Gerichtsurteile und das benötigte Mehrheitsverhältnis eine Rolle spielen! Zudem existiert nach § 16 Absatz 4 WEG noch die Möglichkeit einer sogenannten abweichenden Kostenverteilung, die in einem separaten Beitrag behandelt werden wird.

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35 Kommentare

  1. Vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Jedoch habe ich noch eine Frage bezüglich Estrichbelag auf dem Balkon.
    Gehört nun Estrichbelag zum Sonder oder Gemeinschaftseigentum?
    Bei uns ist der Estrichbelag auf dem Balkon stellenweise porös und hat kleine Risse.
    Dieser müsste repariert oder saniert werden in welcher Form auch immer.
    In der Teilungserklärung ist nichts genau definiert außer ein Verweis auf §10-29 weg
    Vielleicht können Sie mir dazu eine Rückmeldung geben.
    Für ihre Bemühungen vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias Dietz

    1. Hallo Herr Dietz! Der Estrich [sowie Isolierplatten/Isolierschichten] eines Balkons ist meines Wissens nach immer dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, die darüber liegenden Bodenbeläge nicht. In der Teilungserklärung steht nicht immer etwas dazu.

  2. Guten Tag,
    ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank.
    Ich habe jedoch Fragen hierzu, da wir in der WEG nachfolgendes Problem haben.
    Lt. Teilungserklärung gehören die Terrassen und Balkone als Sondereigentum zur davor angeordneten Wohnung. Sonst gibt es keinen Hinweis.
    Jetzt wurde jedoch in einer darunterliegenden Wohnung im EG an der Decke ein Wasserfleck festgestellt der sehr wahrscheinlich aufgrund der nun festgestellten defekten Abdichtung auf dem Balkon/Terrasse vom 1.OG auftrat.
    1.) Ich gehe jetzt davon aus das der Eigentümer der Wohnung vom 1.OG den Schaden (Streichen etc.) in der Wohnung im EG übernehmen muss oder übernimmt dies dann doch die Gemeinschaft nach MEA?
    2.) Ferner müssten alle Eigentümer der Sanierung der Abdichtung zustimmen und die Kosten hierfür nach MEA übernehmen?, Richtig oder?
    3.) Wer übernimmt dann die Kosten für den notwendigen Austausch des Fußbodens (Abriss und Neuaufbau der Holzdielen und Fliesen), der über der Abdichtung (“spezielle Dachpappe”) verlegt wurde? Dies ist nämlich notwendig um den daruter liegenden Boden wieder richtig abzudichten. Trägt das dann auch die Gemeinschaft nach MEA (eine Anrechnung ALT für NEU trägt dann der Eigentümer) oder bleibt der Eigentümer der betroffenen Terrasse/Balkons voll auf den Kosten sitzen?
    Es wäre super wenn Sie mich hierbei unterstützen könnten.
    Vielen Dank.

  3. Ist doch eigentlich im Artikel beschrieben. Wenn der Balkon Sondereigentum ist, müssen die Kosten vom Eigentümer (oder Versicherung, wenn vorhanden) getragen werden.
    zu 2. Wenn ein Schaden auftritt, ist er zu Beseitigen. Dafür ist kein Beschluss notwendig.

    1. Hallo,

      Danke für den Kommentar.
      Sehe ich ja auch so, aber die Abdichtung gehört ja nunmal zum WEG-Eigentum.
      Deswegen wäre ich auch an eine Aussage von meinem Punkt 3 sehr interessiert.
      Danke.

  4. Hallo, durch undichte Balkonabdichtung der Oberwohnung Schaden an der Unterkonstruktion der abgehängten Decke des Balkons der Unterwohnung. Kostentragung: Sanierung Abdichtung Balkon Oberwohnung klar Eigentümergemeinschaft, Schaden an der Unterkonstruktion der abgehängtenb Decke Unterwohnung?

  5. Hallo eine Frage wenn ich an meine Bolkon Feste Rolladen einbauen lassen möchte innen des Balkons wie ist der Verlauf,,,,mir wurde gesagt das ist bauliche änderung ist und muss bei der WEG versamlung eingereicht werden dabe soll angeblich nicht mit mehrheitzustimmung sondern sobald einer von diese WEG eigentümer da gegen ist darf ich das nicht stimmt das das kommt mir etwas spanisch vor. Danke voraus

  6. Hallo, wir wohnen in einem 13 Familienhaus bei dem es 4 Balkone gibt. In der Teilungserklärung steht unter Punkt 4 :

    “Für den Fall, dass technische Einrichtungen und Anlagen nur dem Gebrauch einzelnen Wohnungseigentümern
    (oder auch einer Gruppe von Wohnungseigentümern) zu dienen bestimmt sind, so hat der berechtigte Wohnungseigentümer (oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer) abweichend von § 16 die entsprechenden
    Betriebs-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten allein zu tragen.”

    Muss sie Sanierung somit von den Balkonbesitzern getragen werden oder von allen?

    Vielen Dank für eine Antwort.

  7. Ich gebe Ihnen Recht, dass dieses Thema in Eigentümerversammlungen ewig diskutiert wird. Wir werden uns, wie Sie empfehlen, an die Teilungserklärung halten. Wir wollten ein neues Geländer kaufen, aber nun müssen wir erst die Zustimmung bekommen.

    1. Das Geländer ist Gemeinschafteigentum !
      Das muss der Verwalter instansetzen, wenn erforderlich. Kosten trägt die Gemeinschaft.
      Was ist mit den restlichen Geländern ?
      Zuerst einen Beschluss fassen vermeidet Ärger.

  8. Hallo Liebe Experten,

    ich habe noch eine Frage zur Kostenverteilung bei der Balkonsanierung. Ich habe verstanden, dass alles was zum Gemeinschaftseigentum (Definition ist ja im Artikel vorhanden) gehört, von der WEG getragen wird und dass der Belag (Fliesen & Fugen) zum Sondereigentum gehört und somit vom Eigentümer getragen werden muss.
    Wie werden die Abbruchkosten und die Kosten für die Einrichtung der Baustelle behandelt? Ich habe Angebote vorliegen, bei denen diese Posten nicht nach WEG und Sondereigentum aufgeschlüsselt sind. Nach gesunden Menschenverstand würde ich diese Kosten anteilig auf WEG und Eigentümer aufteilen. Aber was sagt das WEG dazu?

    Danke für Ihre Unterstützung, mit freundlichem Gruß aus Stuttgart

  9. Guten Morgen,
    sind Dachflächenfenster Sondereigentum? ist ein Austausch alleinige Sache des Wohnungsinhabers?
    Wenn ja hat jemand einen link dazu ?
    Vielen Dank

    1. Fenster sind Gemeinschaftseigentum !
      Zuerst den Schaden dem HV melden und dokumentieren z.B. Fotos machen. Danach Orttermin zur Begutachtung. Wenn Instandsetzung erforderlich, evtl. als TOP zur nächsten ETV anmelden. Ein Beschluss zur Instandsetzung und Kostentragung ist vorher sinnvoll.

  10. Hallo zusammen,

    wie verhält es sich in einem 10-Parteien Mehrfamilienhaus. Wir sind eines der Parteien und wünschen uns eine Überdachung des Balkons im 2. Stock. Die Überdachung ist praktisch eine Terrassenüberdachung. Es handelt sich ja in dem Sinne um eine bauliche Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild (Hinterhaus) beeinflusst. Aber sonst kein Nachteil für die anderen Bewohner entsteht. Welche Mehrheiten benötige ich für diese Form der baulichen Veränderung? Absolute Mehrheit 75%? Oder reichen einfache Mehrheiten aus?

    Ab dem 01.12.2020 gibt es eine Novellierung des WEG-Gesetzes. Ist der Mehrheitsbeschluss ab dem Zeitpunkt anders? Kann mir da jemand konkrete Auskunft geben?

    1. Nach dem alten WEG ist für eine bauliche Veränderung ein allstimmiger Beschluss ( 100 %ige Zustimmung ) erforderlich.

      Nach dem neuen WEG sind nur im Bereich von energetischen Modernisierungen, altersgerechter Umbau und e-Mobilität geringere Anforderungen möglich.

  11. Hallo liebe Experten, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus Baujahr 1985). Im Jahr 2008 habe ich meine Balkonfliesen auf eigene Kosten erneuern lassen. Vor ca. 3 Jahren wurde über die Hausverwaltung generell beschlossen alle Balkone zu sanieren inkl. Böden und Brüstung. Alle Balkone wurden diesbzgl. vorher auf Mängel untersucht. Der Bodenbelag / die Balkonfliesen meiner Wohnung waren ohne Mängel. Die Ausführung der Sanierungen erfolgt wahrscheinlich in 2021 (Sanierung der Brüstung und des Bodens inkl. neuer Bodenbelag). Die Sonderumlage für die Balkonsanierung wurde von den Eigentümern schon eingefordert. Aktuell sieht es so aus, dass wohl aufgrund der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung anstatt Fliesen ein wischbarer Bodenbelag verlegt werden soll, da die bezahlte Sonderumlage bei Weitem nicht mehr ausreichend ist, Ein entsprechender Änderung der Verlegung soll soweit ich das verstanden habe, in der ETW-Versammlung im Frühjahr 2021 besprochen und ggf. beantragt werden).
    Meine Fragen dazu:
    1) kann ich den Ausbau meiner Bodenfliesen stoppen – da ja keine Mängel festgestellt wurden und meine Fliesenbelag deutlich wertvoller ist als der künftig geplante wischbare Bodenbelag der seitens der Hausverwaltung präferiert wird? Die Sonderumlage habe ich schon bezahlt – ich würde da auch Rückforderung beantragen. Mit der Sanierung Balkonbrüstung bin einverstanden. Sollte dass nicht möglich sein – siehe Frage zu 2
    2) Kann ich im Anschluss an die Sanierung der Balkonbrüstung und der Sanierung / Aufbereitung des Balkonbodens auf eigene Kosten wieder Balkonfliesen setzen lassen (anstatt der Verlegung des m. E. minderwertigen wischbaren Bodenbelags)?
    Vielen, vielen Dank für Ihre Meinung / Auskunft dazu

    1. Sehr geehrter Herr Paule,

      das gleiche Problem habe ich auch gerade.
      Nach meinem Kenntnisstand hat die Gemeinschaft die Kosten zu tragen. Wenn der Grund für die Instandsetzung die undichte Absperrung ist müssen auch ihre Fliesen gezahlt werden.

      Bitte um Mitteilung, wie ihr Fall ausgegangen ist.

      MfG

      Harald Brunn

  12. Guten Tag
    WEG-Anlage,18 Einheiten unterschiedlicher Wohngröße sollen
    die Balkone saniert werden.12 Balkone sind ca.6 mtr.lang,6 Balkone
    ca.12 mtr.mit kleineren Wohngrößen.
    Wie ist in diesem Fall die Umlage bzw.Kostenverteilung zu berechnen.
    Die Wohngrößen belaufen sich wie
    folgt,4 Miteigentumsanteile 97 m2
    kleinem Balkon,6 Anteile 76m2 mit
    großem Balkon,8 Anteile 79 m2 mit
    kleinem Balkon.Lt.Aussage der Hausverwaltung sollen die Kosten
    lt.Miteigentumsanteilen erfolgen,was einer großen Benachteiligung entspräche.
    Hoffe Sie können hier Klarheit schaffen.

  13. In unserer Teilungserklärung steht unter & 6, Instandhaltung und Versicherungen im Absatz 2,
    Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, (z.B. Balkon, Terassen) sind von Ihm auf seine Kosten instandzuhalten und Instandzu setzen..

    Das heißt wohl in diesem Fall das jeder Eigentümer seinen Balkon, (auch tragende Teile wie die Balkonplatte und Sicherheitsrelevante Teile wie Balkonbrüstungen aus Beton) selber instandsetzen lassen muß und auch die Kosten selber tragen muß?

    1. Ja, das ist sehr eindeutig in ihrer Teilungserklärung fixiert !

      Um unnötige Kosten zu vermeiden, wie Baustelleneinrichtung, Gerüste, Malerarbeiten usw. empfiehlt sich vorher ein TOP in der ETV. Sinnvoll ist meistens ein gemeinsames Vorgehen.

  14. Ich habe folgende Fragen zur Balkonsanierung. In unserer WEG gibt es im Dachgeschoß einen Balkon bei dem die Balkondecke eine Dachgiebel ist. Dieser Giebel ist mit Holz verkleidet. Der Eigentümer wollte nun im Rahmen der Sanierung seiner Wohnung diese Holverkleidung erneuert haben, er liegt innerhalb des Balkons. Der Eigentümer, gleichzeitig Beiratsmitglied hat einfach behauptet, es sei Gemeinschaftseigentum. Die Hausverwaltung hat die gleiche Aussage getroffen. Die Erneuerung wurde mit knapper Stimmenmehrheit beschlossen. Der gleiche Eigentümer hat jetzt ein großes Solarmodul an der Balkonaußenseite aufgehängt. Die meisten Eigentümer sahen das als bauliche Veränderung der Außenansicht. Die Hausverwaltung sagte, dass man mit Blumentöpfen auch die Außenansicht verändert, und setzt das Solarmodul mit Blumentöpfen gleich.

    Kann mit jemand sagen was richtig ist oder Gerichtsurteile dazu nennen. Die Hausverwaltung gibt sich keinerlei Mühe den Eigentümern eine Erklärung abzugeben. Der Eigentümer ist Beiratsmitglied und mauschelt immer wieder mit der Hausverwaltung.

    1. Genau das ist die Realität in vielen WEG !
      Schön, dass Sie den Mut haben das mal deutlich zu sagen. Bei uns in der WEG hat gerade ein Beiratsmitglied den Auftrag zur Balkonsanierung erhalten mit einem Auftragswert von ca. 50.000 €.

      Nur Mini-Solaranlagen dürfen installiert werden, wenn sie von Außen nicht zu sehen sind.

      Vermute mal kein TOP in der ETV und auch kein Beschluss.

  15. Hallo, bei uns in der WEG müssen 2 geflieste Balkone saniert werden, da die Isolierung darunter defekt ist und herausquillt. Die Fliesen sind aktuell alle in intakt. Die HSV ist der Meinung, das alle Kosten der Sanierung/ Instandhaltung von der Gemeinschaft getragen werden, mit Ausnahme des neuen Belags, den soll jeder Eigentümern selber tragen ist. Wir sind aber der Meinung, dass auch der neue gleichwertige Belag mit Fliesen von der Gemeinschaf zu tragen sind. Welcher Paragraph regelt dass in dem neuen WEG Gesetz? Danke für Ihre Antwort.

    1. Hallo Günter, es kann ja sein, dass die Fliesen aktuell alle noch intakt sind. Aber häufig sind die Fugen, insbesondere die elastische Randfuge und ein möglicherweise vorhandenes Abschlussblech defekt. Das Wasser sickert dann laufend in den Unterbau und unter die Abdichtung auf der Balkonplatte, gefriert dann im Winter und macht so über die Zeit den Balkon undicht. Ursache im Ursprung also war der defekte Fliesenbelag, der ja Sondereigentum ist und vom Sondereigentümer instandzuhalten ist. Siehe auch: https://www.wohnen-im-eigentum.de/artikel/balkonsanierung-mehr-spielraum-der-kostenverteilung

  16. Guten Tag,
    ich wohne im obersten Stockwerk.
    Mein Balkon gehört lt. Teilungserklärung zum Sondereigentum.
    Der begehbare Teil des Balkons besteht ausschließlich aus Eichenbohlen. Diese sollen laut Eigentümergemeinschaft bedeckt werden, damit durch die Spaltabstände kein Regenwasser/ Schmutz auf die darunter liegenden Balkone fällt. Somit haben die unteren Parteien auch einen Nutzen.
    Nun müssten die Holzbohlen überprüft und eventuell ausgetauscht werden ( witterungsbedingte Einflüsse)
    gehören die Eichenbohlen ( die in diesem Fall einen Ersatz der üblichen Betonbodenplatte darstellen) zum Gemeinschafts oder Sondereigentum?

  17. Hallo,

    Ich benötige eine Auskunft bzgl Sanierung eines Balkons der zum
    Sondereigentum eine Wohnung gehört.Wer muss die Kosten tragen bei Feuchtigkeit im Balkon wenn er erneuert werden muss? Gemeinschaft oder ich alleine ?

    Normal müsste ich den Bodenbelag bezahlen soweit mein Wissen.

    Laut Teilungserklärung :
    Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Bestandteile sowie das Zubehör ordnungsgemäß instand zu halten.

    Betrifft das also alles oder muss ich nur den Bodenbelag aus eigener Tasche zahlen oder die ganzen Sanierung.

    Vielen Dank und viele Grüße

  18. Ich besitze ein Reihenhaus, was zu einer WEG gehört. Ich habe mehr als 4 Meter Balkonbrüstung nach Süden und möchte da gerne eine Solarthermie-Anlage installieren lassen. (Warmwasser)

    Ich habe gelesen, für so etwas müsse die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen, stimmt das?

    Und falls die einfache Mehrheit ablehnt, gibt es noch Möglichkeiten, oder muss ich halt dann weiter teuer und klimaschädlich mit Strom oder Gas Warmwasser machen?

  19. Hallo, mir geht es um die ursprüngliche Frage, ob der Estrich eines Balkons, der sich zwischen dem Fliesenbelag und der Betonbodenplatte befindet, nun zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gehört?
    Dieser Estrich ist nach 18 Jahren marode. Die beiden anderen Eigentümer unseres 3-Familienhauses sind der Ansicht, dass er Sondereigentum ist. Sie haben auch die Mehrheit in der ETV. Ich finde keine eindeutige Antwort online und habe schon viele Seiten angeschaut… weiß jemand Bescheid oder wenigstens darüber Bescheid, wohin man sich wenden kann?

  20. Hallo an die Experten,

    In unserer WEG ist die Isolierung unter den intakten Platten defekt, so dass Diese für die Sanierung zerstört werden müssen. Trägt nun die WEG die Kosten für den neuen Belag oder jeder einzelne Eigentümer ? Danke für Ihre Antwort Grüsse

  21. Hallo,
    in unserer Teilungserklärung steht für jede Partei “Sondernutzungsrecht an der durch ein Geländer begrenzten Terrasse”. Jetzt steht eine Sanierung der beschädigten Randfliesen an. Für mein Verständnis handelt es sich bei der Terrasse um Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht. Kann ein Eigentümerbeschluß die Kosten auf mich legen? Wenn ja, wieviel Stimmenanteil ist nötig? Wir sind 18 Parteien.

  22. Hallo
    in der WEG sind 2 Balkone defekt der Belag ist gebrochen da die Unterkonstruktion schlecht ist.
    Laut Teilungserklärung steht die WE 2 hat Miteigentumsanteil von 360/1000 an dem Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss samt Balkon, nebst Kellerraum im Untergeschoss im Plan mit Nr. 2 bezeichnet.
    Der Balkon hat auch eine 2 eingezeichnet.
    Bei der Instandhaltung steht nur Jeder Raumeigentümer ist verpflichtet die in seinem Sondereigentumsrecht unterliegenden oder sich in deren räumlichen Bereich befindlichen Teile des Gebäudes und Grundstücks nebst Anlagen und Einrichtungen auf eigene Kosten instand zu halten, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Raumeigentümer dienen. Bezahlt hier der SNR 2 alles weil im Aufteilungsplan der Balkon die 2 eingetragen hat oder gilt die Regel mit der Unterkonstruktion

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