
Nicht nur das Wohnungseigentumsgesetz befindet sich aktuell (Juni 2020) in der Neuerung, auch Sonderregelungen des WEG betreffen nun viele Eigentümer wie Verwalter.
2020 – ein turbulentes Jahr, ganz besonders auch im Hinblick auf die Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes in Zeiten der Covid-19-Pandemie sowie angesichts der noch ausstehenden Gesetzesänderungen.
Wie hat der Gesetzgeber auf die momentane Situation rund um Covid-19 reagiert? Was passiert jetzt, wenn der Verwaltervertrag ausläuft und was passiert eigentlich mit dem Wirtschaftsplan?
Mit einem sogenannten “Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welches im Bundeskabinett beschlossen wurde. Konkret heißt dies für Eigentümer, dass es temporäre Neuregelungen zum WEG gibt. Die vorgestellten befristeten Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes gelten offenbar tatsächlich bis zum 31.12.2021. Was dies im einzelnen für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bedeuten kann, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Nach wie vor ist es so, dass unabhängig von der derzeitigen Situation Maßnahmen zur Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum ohne Beschlussfassung eigenmächtig von der Verwaltung getroffen werden können (siehe § 27 Absatz 1 Nr. 3 WEG). Dies müssen Sie als Wohnungseigentümer unbedingt im Hinterkopf behalten.
Sonderregelung zum Verwaltervertrag

Ihre WEG hat einen Verwaltervertrag auf zwei Jahre abgeschlossen und den Verwalter auf zwei Jahre bestellt? Der Vertrag läuft im Mai oder Juni aus? Steht Ihre WEG nun ohne Verwalter da? Nein! Damit die Eigentümergemeinschaften nach wie vor verwaltet werden können, bleibt der zuletzt bestellte Verwalter weiterhin im Amt. Bisher konnten durch die Einschränkungen bezüglich der Eigentümerversammlungen keine Termine zur Neu- oder Abwahl stattfinden. Um zu verhindern, dass Eigentümer ohne Verwalter dastehen und gegebenenfalls völlig handlungsunfähig sind, bleibt der zuletzt bestellte Verwalter durch das zeitweise außer Kraft setzen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG (Bestellungsbeschluss und Höchstfrist). Leider ist unklar, wie Wohnungseigentümergemeinschaften rechtssicher vorgehen können, wenn der aktuelle Verwalter aus anderen Gründen nicht mehr verwalten will oder kann (Krankheit, Insolvenz, Tod, usw.). Besonders WEGs, die keinen (fähigen) Verwaltungsbeirat, aber dringenden Beschlussbedarf haben, steuern auf unruhige Zeiten zu.
Wirtschaftsplan läuft weiter
Ihr zuletzt beschlossener Wirtschaftsplan läuft weiter fort, bis ein neuer beschlossen wird. Somit

bleibt die laufenden Hausgeldzahlungen erst einmal so wie gehabt in der gleichen Höhe. In der folgenden Eigentümerversammlung ist der Beschluss für die Jahresabrechnung vorgesehen. Jetzt können Hausverwalter, deren Vertragskündigung und Abberufung unmittelbar bevorstand, weiter wie bisher wirtschaften (oder aussitzen, je nachdem). Vielleicht haben Sie aber auch Glück und Ihr kompetenter Verwalter betreut Sie noch ein wenig länger.
Onlineversammlungen möglich?
Schön wäre es gewesen, wenn Onlineversammlungen für den Zeitraum des Versammlungsverbots und auch darüber hinaus endlich möglich gewesen wären. Leider sind in den Sonderregelungen des WEG keine Onlineversammlungen vorgesehen. Umlaufbeschlüsse haben sich vielerorts, vor allem in sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaften, schon lange als nicht praktikabel erwiesen. Es muss neue Wege geben, rechtssicher und transparent Beschlüsse fassen zu können – die dann natürlich auch tatsächlich umgesetzt werden. Hoffentlich wird der Gesetzesentwurf des WEG, welcher aktuell bearbeitet wird, einige Änderungen in der Hinsicht erwirken. Infos zu den wichtigsten Neuerungen des WEMoG hier!
Über die Autorin
Lisa Bönemann hat über mehrere Jahre hinweg als Eigentümerin die verschiedensten Hausverwaltungen kennengelernt: engagierte und kompetente Verwaltungen sowie leider auch weniger gute, bei denen die Post monatelang auflief. In dieser Zeit hat sie sich intensiv in das Thema Hausverwaltung einarbeiten müssen und festgestellt, dass es im Internet nur wenig Informationen für Wohnungseigentümer gibt. Um dies zu ändern, hat sie das Portal Hausverwaltung-Ratgeber.de gegründet.
Hallo, wir haben einen kriminellen Hausverwalter, den wir nun leider durch Corona länger haben werden. Den Schaden, den wir dadurch haben, werden wir immer im Rucksack mittragen. Denn unsere Baugewährleistung des Gemeinschaftseigentums ist abgelaufen. In einem amtlichen Gutachten wurden viele Baumängel festgestellt. Das Gutachten liegt nun beim Bauträger, der angeblich wegen Corona nicht beurteilen kann, ob die unterstellten Baumängel von ihm beseitigt werden müssen. Die 5 jährige Gewährleistung ist bereits abgelaufen. Der Aufforderung, den Bauträger vom Hausverwalter aufzufordern, die Baumängel in einer zu bestimmenden Frist zu erledigen, kommt der Hausverwalter nicht nach. Die Hausverwaltung unterstützt den Bauträger in seinem ” Bemühen” Corona auszusitzen. Angeblich könnte der Bauträger keinen Handwerker beauftragen, der die Baumängel in Augenschein nimmt! Als Anmerkung sei gesagt, dass es in NRW keine baubedingte Pause gab, es wurden ganze Häuser gebaut.
Wer weiß Rat? Mit freundlichen Grüßen
N. Hilbig