Die bauliche Veränderung: Bitte nur nach einer WEG-Zustimmung per Beschluss!

Eine bauliche Veränderung innerhalb einer WEG ist von Instandsetzung, Instandhaltung sowie modernisierende Instandsetzung und Modernisierung zu unterscheiden.

Bauliche Veränderungen stellen immer wieder ein typisches Streitthema in Wohnungseigentümergemeinschaften dar. Oftmals ist es reine Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, die hierbei zu Problemen führen – selten ein reiner Machtanspruch einzelner Eigentümer.


Nicht wenige Besitzer einer Eigentumswohnung sind handwerklich begabt oder verspüren den Wunsch, ihre Wohnung oder gar die Gemeinschaftsimmobilie zu verschönern. Eine bauliche Veränderung könnte gar, aus rein objektiver Sicht, einen klaren Mehrwert darstellen und sogar zu Vorteilen in der Nutzung des Gemeinschaftseigentums führen. Als Beispiel einer baulichen Veränderung könnte die angestrebte Verglasung eines Balkons dienen. Diese beabsichtigte Baumaßnahme hätte nicht nur Vorteile für den entsprechenden Wohnungseigentümer, der dadurch seinen Balkon im Winter nutzen könnte und vermutlich auch Heizkosten durch die zusätzliche Isolierung sparen würde. So wäre durch den Balkon durchsickerndes Wasser zum Balkon einer Etage tiefer ebenfalls vermutlich ein Problem der Vergangenheit. Warum also nicht eine solche bauliche Veränderung selbst durchführen oder einen Handwerker damit beauftragen, da diese Maßnahme ja Vorteile für sich selbst und andere Miteigentümer bringt? So einfach ist es leider nicht, wenn man Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind. Was bei einem Haus als Eigenheim oftmals ohne Weiteres möglich ist, bedarf bei einer Eigentumswohnung bestimmten Voraussetzungen. Wie eine bauliche Veränderung im Bereich des WEG genau zu verstehen ist und wie eine solche vorbereitet werden kann, das erfahren Sie in diesem Blogpost.

Was ist mit einer baulichen Veränderung, einer Modernisierung und einer modernisierenden Instandsetzung im Bereich WEG gemeint?

Eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum einer WEG erfordert die Zustimmung der WEG mit einer qualifizierten Mehrheit.
Wer als Besitzer einer Eigentumswohnung eine bauliche Veränderung anstrebt, muss sich die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer einholen. Dafür ist ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung das richtige Mittel.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt je nach Bauvorhaben unterschiedliche Mehrheiten vor, was zu beachten ist. Mit einer einfachen Mehrheit lassen sich Instandsetzung und Instandhaltung sowie eine modernisierende Instandsetzung beschließen. Die Maßstäbe für eine reine Modernisierung oder gar eine bauliche Veränderung sind deutlich höher angesetzt. Die rechtliche Grundlage für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung findet sich in § 21 WEG.

Die Begriffe im WEG sind nicht immer eindeutig und werden nicht selten miteinander verwechselt. So ist es auch hinsichtlich der baulichen Veränderung, schließlich gibt es noch die Modernisierung sowie die modernisierende Instandsetzung. Für diese drei Formen von Vorhaben benötigen WEGs im Rahmen der Hausverwaltung unterschiedliche Mehrheiten: Nach dem alten WEG, welches bis zum 1.12.2020 galt, waren bauliche Veränderungen eine eher komplizierte Angelegenheit, in der noch andere Abstimmungsverhältnisse vorherrschten. Nach Inkrafttreten des WEMoG erfuhr der Themenbereich einige Änderungen. Nach § 25 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder auch nur einem einzelnen Miteigentümer gestattet werden.

Übersicht – Bauvorhaben (Instandsetzung / Instandhaltung, modernisierende Instandsetzung, bauliche Veränderung)

  1. Instandsetzung und Instandhaltung: Werterhalt des Gemeinschaftseigentums; Vermeidung sowie Behebung von baulichen Schäden; Beispiele: undichtes Dach, defekte Haustür, Wasserschaden.
    Die Unterschiede zwischen einer (modernisierenden) Instandsetzung und ordnungsgemäßen Instandhaltung sowie einer Modernisierung.
    Ein Bauvorhaben muss man zunächst richtig einordnen. Eine bauliche Veränderung ist auf Dauer angelegt und verändert das Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums. Zudem muss eine bauliche Veränderung keinen Schaden als Grundlage haben.
  2. Modernisierende Instandsetzung: Werterhalt des Gemeinschaftseigentums, aber unter Berücksichtigung des aktuellen technischen Standes; mehr als eine reine Instandsetzung; sinnvoll im Rahmen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses (technisch und wirtschaftlich besser als die alte Lösung); Beispiele: Wärmedämmung nach neuestem Standard bei Reparatur des Dachs, wartungsfreier Wasserfilter bei Tausch des defekten alten Filters.
  3. Modernisierung: dient der Erhöhung des Gebrauchswertes, ohne Notwendigkeit einer Instandsetzung; die Art der Gemeinschaftsimmobilie und -anlage wird nicht verändert; Beispiele: Einbau einer neuen Video-Türsprechanlage, Einbau einer modernen zentralen Heizanlage zur Einsparung von Heizkosten, Tausch der Fassadenverkleidung aus Holz mit modernem Holzimitat aus langlebigem Plastik.
  4. Bauliche Veränderung: alle Baumaßnahmen, die nicht unter die Punkte 1 bis 3 fallen; Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums; Veränderung geht deutlich über eine Instandsetzung oder Instandhaltung hinaus.
Das Streichen der Fassade einer WEG als beispiel für eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die einer Zustimmung bedarf.
Ein Wechsel der Fassadenfarbe der Gemeinschaftsimmobilie stellt bereits eine bauliche Veränderung dar. Es mag sich zwar “nur” um die Optik handeln, aber ein Farbwechsel der Fassade kann aus rechtlicher Sicht einen Nachteil für Wohnungseigentümer darstellen.

Möglich ist, dass einem einzelnen Eigentümer eine bauliche Veränderung, die nur er nutzen darf (§ 21 Abs. 1 WEG), auf dem Gemeinschaftseigentum gestattet wird, für dessen Errichtungskosten sowie den künftigen Erhalt er zahlen wird. Eine ganze Reihe weiterer baulicher Veränderungen kommen durch die Gesetzesänderung mit § 20 Abs. 2 WEG hinzu, die künftig leicht möglich gemacht werden können. Dies betrifft vor allem jene Maßnahmen, welche die Themen Barrierefreiheit, Einbruchschutz, E-Mobilität und Glasfaseranschluss betreffen. Es obliegt der WEG zu entscheiden, ob die Gemeinschaft diese Modernisierungsmaßnahmen durchführt oder dies einem Eigentümer selbst gestattet ist. Kostenträger gemäß § 21 Abs. 2 WEG ist dabei jedoch der Eigentümer, welcher die Maßnahme verlangt. Auch ist eine Teilungserklärung denkbar, die für bauliche Veränderungen lediglich und per se eine einfache Mehrheit als Voraussetzung festlegt.

Beispiele für bauliche Veränderungen

  • Anstrich der Fassade der Gemeinschaftsimmobilie in einer anderen Farbe (z. B. in Gelb statt dem bisherigen Dunkelrot).
  • Veränderung des Fassadenputzes der Gemeinschaftsimmobilie oder Versehen einer nachträglichen Verkleidung.
  • Einbau einer Sauna oder eines Schwimmbads im Keller der Wohnanlage.
  • Verglasung bestehender Balkone oder Einfügen neuer Fenster (beispielsweise in einer Dachgeschosswohnung).
  • Völlige Neugestaltung des bestehenden Gartenbereichs (z. B. Zen-Garten mit Springbrunnen).
Eine unterlaubte bauliche Veränderung durch einen Miteigentümer bzw. Wohnungsbesitzer / Nachbar ohne Beschluss kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Es gibt sie leider in vielen WEGs: Selbsterklärte “Handwerkerprofis”, die ohne Beschluss eigene Projekte am Gemeinschaftseigentum umsetzen. In vielen Fällen liegt hier schlichtweg Unwissenheit vor. Manche Wohnungsbesitzer interessieren sich auch einfach nicht für das WEG, schließlich sind sie ja “Eigentümer”. Wer unerlaubte bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornimmt, kann dafür haftbar gemacht werden. Es gibt keinen vernünftigen Grund, ohne Beschluss mit Bauarbeiten zu beginnen oder diese eigenmächtig zu beauftragen, sofern nicht ein Notfall vorliegt.

Eine bauliche Veränderung wirkt sich also immer auf die äußere Erscheinung des Gemeinschaftseigentums aus und ist dauerhaft angelegt. Selbst eine rein optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums kann als möglicher Nachteil für solche Eigentümer gewertet werden, die an der alten Optik festhalten und keine Veränderung wünschen. Wicht ist, dass Eigentümer einen Anspruch auf Behebung von Schäden haben sowie auf die Umsetzung von Beschlüssen. Es soll also der Bestandsschutz gewahrt werden sowie kein Eigentümer mit zusätzlichen Kosten belastet werden, die nicht erforderlich sind, um den Werterhalt des Gemeinschaftseigentums sicherzustellen. Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass üblicherweise kein WEG-Verwalter die Ausgaben für eine bauliche Veränderung in einem Wirtschaftsplan (siehe Hausgeld) integriert, sodass eine beschlossene bauliche Veränderung nicht selten eine Sonderumlage nach sich zieht. Die Minderheit wird also im Falle einer von der Mehrheit der Miteigentümer gewünschten baulichen Veränderung mit konkreten Hürden geschützt.

Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich vor bauwütigen Hobbyhandwerkern hüten, die ständig auf der Suche nach neuen Bauprojekten sind. Als Besitzer einer Eigentumswohnung müssen Sie es nicht hinnehmen, wenn solche Nachbarn unerlaubt bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Zeigt sich der Miteigentümer unbelehrbar, wird es schwierig.

Wer trägt die Kosten für bauliche Veränderungen in einer WEG?

Es ist verständlich, dass die Miteigentümer zunächst die Frage nach der Kostenverteilung stellen, bevor ein Beschluss zu einer baulichen Veränderung gefasst wird.

Tipps und Hinweise zur Zahlungspflicht bzw. Kostenverteilung bei einer baulichen Veränderung innerhalb einer WEG.
Eine bauliche Veränderung ist in der Regel mit Kosten verbunden. Wer muss zahlen? Die WEG-Reform bringt neue Optionen der Kostentragung mit sich.

Nicht ganz einfach ist die Kostentragung und die Amortisation. Ausgenommen von dem Grundsatz, dass die Zustimmenden die Kosten der Baumaßnahme tragen sollen, bringt das neue WEG zwei weitere Änderungen hinsichtlich der Baumaßnahmen mit. Aus diesen Gesetzesänderungen ergeben sich recht viele Fragen, deren konkrete Auslegung sicherlich erst in den kommenden Gesetzesurteilen eine klare Kontur annimmt.

Erstens: Finanzielle Einbindung aller Eigentümer bei Beschlüssen von baulichen Maßnahmen mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Diese Kostentragung für alle Eigentümer soll jedoch nur dann gelten, wenn die bauliche Maßnahme nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Was genau diese unverhältnismäßigen Kosten im Einzelnen sind ist abhängig davon, welche Baumaßnahme beschlossen werden soll. Klar formuliert ist dies im neuen Wohnungseigentumsgesetzt nicht und wird sicherlich für viel Diskussionsfreude in den Eigentümerversammlungen sorgen.

Zweitens: Die Kostentragung für alle Eigentümer über mehrheitlich beschlossene modernisierende Erhaltungsmaßnahmen ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dann anberaumt, sofern sich diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Was genau ist aber ein angemessener Zeitraum? So werden vor allem baulichen Veränderungen, die finanziell über den Wirtschaftsplan hinausschießen, oft kontrovers diskutiert.

Bauliche Veränderung und Nachzügler

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Ansprüche an das Wohnen innerhalb einer WEG ändern. Menschen werden etwa plötzlich auf einen Treppenlift angewiesen oder neue Wohnungseigentümer möchten die von nur einem einzigen Eigentümer errichtete und bezahlte bauliche Maßnahme ebenfalls nutzen. Die Nutzung, etwa die eines Treppenlifts, ist natürlich möglich, sofern der Nachzügler sich anteilig an den Einbaukosten beteiligt und in Zukunft die Betriebs- und weitere Erhaltungskosten mitträgt. Für die Beschlüsse über die baulichen Veränderungen sollte nun jede WEG in Selbstverwaltung sowie jede WEG-Verwaltung eine saubere Dokumentation des Abstimmungsverhaltens mit Namen führen.

 

 

Eine unerlaubte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums kann zu Problemen führen!

Bevor Sie mit dem Bauen beginnen, sollten Sie zunächst den Verwalter kontaktieren und nachfragen, ob Sie dies dürfen. Mögliche Konflikte lassen sich durch einen Beschluss direkt vermeiden. Baustellen nach Gutdünken am Gemeinschaftseigentum zu errichten, ist nicht zulässig und unter keinen Umständen zu empfehlen. Eigentumswohnungen sind nicht immer für Menschen geeignet, die viel Freude am Bauen und Verändern haben.

Besser einen Beschluss fassen, bzw. durch die WEG eine bauliche Veränderung genehmigen lassen, als eine unerlaubte bauliche Veränderung vornehmen.
Unerlaubte bauliche Veränderungen können regelrecht “wehtun”, wenn die WEG auf Schadensersatz bzw. auf einen Rückbau besteht. Zudem kann die Stimmung innerhalb der WEG durch ein solches Vorgehen dauerhaft gestört werden. Wenn sich alle Miteigentümer an die entsprechenden Regeln halten, ist das Potenzial für Konflikte deutlich niedriger. In der Praxis ist das nicht immer sehr wahrscheinlich. Als Wohnungseigentümer sollte man immer auf Nummer sicher gehen und sich einen Beschluss holen. Zudem ist es empfehlenswert, Bauvorhaben nur dann selbst durchzuführen, wenn man wirklich über die erforderlichen handwerklichen Fertigkeiten verfügt. Es gibt genügend Hobbyhandwerker, die bereits die ein oder andere Gemeinschaftsimmobilie “verschlimmbessert” haben.

In der Praxis wissen viele Wohnungseigentümer nicht, dass bauliche Veränderungen eines entsprechenden Beschlusses bedürfen. Manche Miteigentümer wollen frei nach dem Motto „Ich bin doch Eigentümer und nicht Mieter!“ auch nicht wahrhaben, dass sie sich als Teil einer WEG an bestimmte Regeln halten müssen. Mit diesen gibt es in der Regel immer Schwierigkeiten – insbesondere, wenn sie sich für hervorragende Handwerker halten und eine private Baustelle nach der nächsten eröffnen, dabei Wege aufreißen oder gar selbst gebastelte Baugerüste am Gehweg aufbauen. So kann beispielsweise ein Rückbau erforderlich werden, was ebenfalls mit Zeit und Geld verbunden ist. Wer sieht schon gerne, dass die eigenen Bauwerke eingerissen werden? Solche „wilden“ Bauvorhaben haben zudem das Potenzial, den Frieden innerhalb einer WEG nachhaltig zu stören und auch Schadensersatzansprüche nach sich zu ziehen, sollte sich jemand aufgrund einer nicht korrekt gesicherten und gekennzeichneten Baustelle verletzen oder andere gefährden.

Wenn Sie selbst eine bauliche Veränderung anstreben, müssen Sie also einen entsprechenden Beschluss der WEG herbeiführen. Im Vorfeld kann es sinnvoll sein, mit den anderen betroffenen Miteigentümern die Pläne kurz anzusprechen. So erhält man bereits vorher eine grobe Einschätzung dafür, ob man die erforderliche Zustimmung erhält, etwa bei einer zusätzlichen Verglasung. Probleme in einer WEG lassen sich erfahrungsgemäß oftmals durch ein vorausschauendes Handeln im Keim ersticken. Wer gerne baut und kontinuierlich bauliche Veränderungen vornimmt, sollte vielleicht besser auf ein Eigenheim zurückgreifen. Das Leben innerhalb einer WEG bedeutet immer konkrete Rechte, aber auch Pflichten, die einen in der Nutzung der Eigentumswohnung möglicherweise gefühlt zu sehr einschränken.

Bauliche Veränderungen und Grenzen

Eine Baustelle in einer WEG für eine bauliche Veränderung muss korrekt abgesichert sein, damit keine Haftung entsteht.
Wer selber eine bauliche Veränderung vornimmt, muss die Baustelle entsprechend sichern. Es kann teuer werden, wenn diese nicht korrekt gekennzeichnet wurde und jemand zu Schaden kommt. Darüber hinaus sollte eine WEG wissen, dass es Probleme mit den Gewährleistungsansprüchen geben kann, wenn ein Miteigentümer Arbeiten für die Gemeinschaft übernimmt. Wie sieht es eigentlich mit dem Versicherungsschutz aus? Bei einem gewerblichen Dienstleister ist es oftmals leichter, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Mit dem neuen WEG und der vereinfachten Beschlussfähigkeit ist es sehr einfach, gewisse bauliche Veränderungen umzusetzen. Spannend wird die Praxis.

Ihr Wunsch nach einer baulichen Veränderung kann aus objektiver Sicht völlig nachvollziehbar oder wichtig sein. Holen Sie sich jedoch lieber einen Beschluss. Mit dem neuen WEG wächst allerdings die Sorge, dass die unterschiedlichsten Maßnahmen schnell durchgeboxt werden können: Immerhin ist die Eigentümerversammlung jetzt immer beschlussfähig, sobald nur eine einzige Stimme anwesend ist. Spannend wird es mit der WEG Reform 2020 in der praktischen Auslegung, wie weit die baulichen Veränderungen gehen dürfen und ob man sich an der bisherigen Rechtsprechung orientiert, was wahrscheinlich ist: Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen allerdings weder verlangt noch beschlossen werden, wenn diese zu einer grundlegenden Umgestaltung der Liegenschaft führen. Gut zu wissen: Mit der WEG-Reform ergeben sich nur wenige Änderung in Bezug auf die Erhaltung. Mit § 19 Abs. WEG entscheidet die Gemeinschaft nach wie vor durch einen Mehrheitsbeschluss – und nach wie vor haben die Eigentümer einen Anspruch auf die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen. Diese gehören zur ordnungsgemäßen Verwaltung wie in § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dargestellt. Die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich von allen Wohnungseigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile (MEA) zu tragen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt. Ein alternativer Verteilerschlüssel ist mit dem neuen WEG seit Dezember 2020 möglich.

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FAQ – Fragen und Antworten zur baulichen Veränderung

Was gehört alles zu den baulichen Veränderungen?

Zu den baulichen Veränderungen gehört alles, was den reinen Erhalt des Gemeinschaftseigentums überschreitet. Dazu zählen ebenfalls Maßnahmen einer modernisierenden Instandsetzung. Bauliche Veränderungen im Überblick

Welche baulichen Veränderungen sind genehmigungspflichtig?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind alle baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum genehmigungspflichtig. Das heißt, es bedarf eines Beschlusses der Eigentümer. Mehr Informationen zur baulichen Veränderung

Welche Mehrheit oder Zustimmung ist für eine bauliche Veränderung notwendig?

Mit dem WEMoG 2020 (Pararaf 20 Abs. 1 WEG) ist für eine bauliche Veränderung nur noch eine einfache Mehrheit erforderlich. Diese gilt als Zustimmung der Eigentümer. Was ist ein Beschluss in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?

Die Zustimmung aller Eigentümer ist bei einer baulichen Maßnahme nicht mehr erforderlich. Eine einfache Mehrheit reicht aus. Mehr Informationen zur Eigentümerversammlung

Was versteht man unter einer baulichen Veränderung?

Unter einer baulichen Veränderung versteht man eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums einer WEG, die vom ordnungsgemäßen, früheren Zustand abweicht und nicht der Instandsetzung zuzuordnen ist.

Dieser Beitrag wurde am 03.05.2022 aktualisiert.

Über den Autor

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Foto von Till Tauber, Autor auf Hausverwaltung-Ratgeber.de und TT Bewerbungsservice.de.

Als Diplom-Ingenieur mit zusätzlichem MBA-Abschluss bringt Till Tauber die erforderlichen Kenntnisse mit, um wirtschaftliche und verwaltungstechnische Fragestellungen zur Immobilie aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten. Neben der Betreuung des Bewerbungsportals TT Bewerbungsservice schreibt er regelmäßig für Hausverwaltung-Ratgeber.de. Dabei stehen vor allem praxisnahe Tipps und Hilfen für Eigentümer sowie für Mieter im Vordergrund.