FAQ – Was versteht man unter der Erhaltungsrücklage?

Die Ansparung einer Erhaltungsrücklage bzw. Instandhaltungsrücklage ist Pflicht für jede WEG.

Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dieser noch recht neue Begriff wurde zum 1. Dezember 2020 mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) eingeführt und ersetzt damit die bisherige Bezeichnung. Mit dem WEMoG wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach längerer Zeit novelliert und hat einige Änderungen erfahren. Grundsätzlich hat sich aber nichts am Sachverhalt nichts geändert. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Erhaltungsrücklage geben. In der Praxis werden in den Eigentümerversammlungen oft weniger wichtige Themen diskutiert und weniger über die Angemessenheit der Summe der Rücklagen. Welche beispielhaften Probleme daraus resultieren können, erfahren Sie im Nachfolgenden.

Definition: Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um die finanziellen Rücklagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), um die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sicherzustellen. Sie ist Teil der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung und damit verpflichtend anzusparen.

Pflicht: Jede WEG muss eine Erhaltungsrücklage ansparen

Die rechtliche Grundlage der Erhaltungsrücklage ist § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. Dort wird festgelegt, was unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung zu verstehen ist.

Über viele Jahre hinweg war die Erhaltungsrücklage als „Instandhaltungsrücklage“ bekannt. Andere weniger häufig genutzte Bezeichnungen sind auch „Rücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“. Die Ansparung dieser nun als „Erhaltungsrücklage“ zu bezeichnenden Rücklagen ist für eine jede WEG Pflicht. Das Gemeinschaftseigentum einer WEG muss zwingend instand gehalten werden – und dies kostet Geld. Gerade größere Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, wie etwa das Neudecken eines Dachs oder die Beseitigung eines Wasserschadens im Keller, sind recht kostspielig. Was in der Zukunft alles anfällt, kann nur grob abgeschätzt werden und erfahrene Eigentümer wissen, dass es Zeiten gibt, in denen sehr viele Dinge gleichzeitig passieren. Damit die Finanzierung für derart wichtige Vorhaben sichergestellt ist, muss eine WEG über entsprechende Rücklagen verfügen. In der Praxis wird diese Erhaltungsrücklage durch alle Eigentümer einer WEG gemeinschaftlich angespart.

https://www.hausverwaltung-ratgeber.de/sondereigentum-und-gemeinschaftseigentum-was-ist-der-unterschied.html">Das ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

Die Ansparung der Erhaltungsrücklage passiert auf monatlicher Basis

Jeder Eigentümer einer WEG-Wohnung zahlt monatlich einen Anteil auf die Erhaltungsrücklage ein. Die Höhe bestimmt der Wirtschaftsplan, der mit einer Eigentümerversammlung beschlossen worden ist.

Die Ansparung der Erhaltungsrücklage passiert zusammen mit den monatlichen Hausgeldzahlungen.
Als Eigentümer einer WEG-Wohnung zahlt man jeden Monat Hausgeld. Darin enthalten ist ein Anteil, welcher der Ansparung der Erhaltungsrücklage dient.

Die Ansparung der Erhaltungsrücklage erfolgt mit den monatlichen Hausgeldzahlungen. Ein Anteil dieser monatlichen Rate gilt den Betriebskosten, der Rest der Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Prinzipiell ist die Aufteilung der Zahlung auf einzelne Monat der übliche Weg, grundsätzlich ist die Zahlung zur Erhaltungsrücklage ein jährlicher Betrag. Wie hoch der Betrag ist, wird durch den jeweils gültigen und zuvor beschlossenen Wirtschaftsplan sowie die zur jeweiligen Eigentumswohnung gehörigen Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum bestimmt. Hausverwaltungen nutzen üblicherweise, aber leider nicht immer, die sogenannte Peterssche Formel, um anhand bestimmter Kriterien der Immobilie eine passende Höhe für die Erhaltungsrücklage zu finden. Reichen die Rücklagen einer WEG nicht aus, um einen dringenden Instandsetzungsbedarf bezahlen zu können, muss per Beschluss eine Sonderumlage erhoben werden. Es ist also dringend davon abzuraten, als WEG an der Erhaltungsrücklage zu sparen, um die monatlichen Ausgaben möglichst niedrig zu halten. Viel wichtiger ist es zu prüfen, wo man bei den sonstigen Betriebskosten (z. B. Gartendienst, Hausstrom, Verwaltungskosten etc.) sparen kann. Bei schlechten Hausverwaltungen passiert es nicht selten, dass im zeitlichen Verlauf das Hausgeld insgesamt steigt, während der Anteil der Zuführung zur Erhaltungsrücklage sinkt. Eine oft fatale Tendenz. Hier ist es wichtig, die jährlichen Hausgeldabrechnungen zu analysieren und rechtzeitig zu prüfen, welche Ursachen eine solche Entwicklung hat und wie man als Eigentümer klug gegensteuern kann.

Weitere Informationen zum Hausgeld

Wie hoch ist die Erhaltungsrücklage in der Praxis?

Die Höhe der Erhaltungsrücklage ist für jede Immobilie individuell und kann nur schwer abgeschätzt werden. Eine gute Hausverwaltung schlägt mit dem Wirtschaftsplan passende Werte vor.

Wie hoch sollte die Höhe der Erhaltungsrücklage einer WEG sein?
Die angemessene Höhe einer Erhaltungsrücklage für eine WEG ist sehr individuell. Verschiedene Faktoren wie Bauart und Alter der Immobilie sind zu berücksichtigen. Als Ansatz kann man die sog. Peterssche Formel wählen.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da jede Immobilie individuell betrachtet werden muss: Alter, Bauweise, Ausstattung und Lage spielen hier ebenso eine Rolle wie die örtlichen Handwerkerpreise. Grundsätzlich kann man jedoch mit einer Höhe der Erhaltungsrücklage von um die € 10,00 jährlich pro Quadratmeter rechnen. Sind Aufzüge vorhanden, sollte die Zuführung etwas höher angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn viele Jahre lang keine wichtigen Instandsetzungen beschlossen wurden oder bestehende Beschlüsse nicht umgesetzt wurden. In aller Regel bedeutet diese Summe, dass die Ansparung der Erhaltungsrücklage nur einen geringen Teil der monatlichen Hausgeldzahlung ausmacht. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass die Peterssche Formel teilweise zu hohe Werte liefert, die nicht erforderlich sind, um die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums einer durchschnittlichen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abzusichern.

Ursachen, warum Ihr Hausgeld zu hoch sein könnte

Wie muss die Erhaltungsrücklage einer WEG angelegt werden?

Für die Anlage aller Gelder einer WEG kommen nur sogenannte WEG-Eigenkonten in Frage. Nur ein offenes Fremdgeldkonto eignet sich als Rücklagenkonto.

Die Erhaltungsrücklage einer WEG muss auf einem WEG-Eigenkonto angelegt werden.
Es gibt nur eine Form von Konto, die für die Erhaltungsrücklage einer WEG in Frage kommt und das ist ein WEG-Eigenkonto (offenes Fremdgeldkonto). Dieses muss auf den Namen der WEG lauten. Treuhandkonten sind tabu.

In Zeiten niedrigster Zinsen mag der ein oder andere Eigentümer auf die Idee kommen, dass man die Rücklagen einer WEG besser nicht auf einem „normalen“ Konto bei einer Bank anlegt. ETFs oder andere Anlageformen könnten der WEG Gewinne bringen und die Inflation ausgleichen. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Erhaltungsrücklage nicht spekulativ angelegt werden darf. Ganz wichtig ist, dass die Gelder getrennt vom Vermögen des Verwalter s geführt werden. Dies bedeutet, dass nur ein WEG-Eigenkonto (offenes Fremdgeldkonto) hierfür in Frage kommt. Ganz unabhängig davon, was ein Hausverwalter sagt: Treuhandkonten sind nicht zulässig – und dies schon seit 2007 nicht mehr. Die Gefahren für die WEG sind einfach zu groß und diese Kontoform bietet den Eigentümern keinerlei Vorteile und erst recht keine Sicherheit.