
Besonders in COVID-19-Zeiten fällt vielen Menschen im Home Office auf, wie laut es daheim ist. Vor allem dort, wo zahlreiche Menschen auf engem Raum zusammenwohnen, kann Lärm das Leben arg beeinträchtigen. Denkbare Quellen gibt es viele: Baustellen, schreiende Mitmenschen, nächtliches Musizieren oder Bohren, Hundegebell oder aber dauerhafter Flug- oder Verkehrslärm, um nur einige Beeinträchtigungen zu nennen. Nicht jeder, der sich laut verhält, macht dies mutwillig oder ist sich bewusst, wie sehr es eigentlich andere stört. In Mietshäusern oder WEGs treffen allerdings häufig die unterschiedlichsten Menschen aufeinander. Und einzelne laute Vorkommnisse bedürfen sicher keiner Protokollierung. Anders sieht es bei dauerhafter, massiver Beeinträchtigung aus. Ohne Dokumentation wird es dann schwierig, Ruhestörungen zu beweisen. Denn nicht immer hilft es, freundlich darauf hinzuweisen oder miteinander zu reden. Das sollte bei nachbarschaftlichen Lärmquellen vielleicht die erste Option sein, zum Erfolg führt hingegen es leider oftmals nicht. Eher noch ist Lärm ein klassischer Auslöser für Nachbarschaftsstreit. Was ist also zu tun, wenn die Ruhestörung andauert und wie wird sie eigentlich definiert? Warum ist ein Lärmprotokoll überhaupt sinnvoll und was muss in diesem Dokument vermerkt sein?
Inhaltsverzeichnis
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Definition Ruhestörung: Wann liegt eine solche vor?

Was den einen nicht bewusst stört, macht einen anderen krank: Lärm. Was aber ist eine Ruhestörung? Dieser Begriff ist ziemlich präzise definiert. Eine Ruhestörung wird als Ordnungswidrigkeit gesehen, die genauer in §117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes geregelt ist. Ordnungswidrig handelt folglich “wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.” Ab einem Schallpegel von etwa 85 Dezibel leidet das Gehör, und wohnt man direkt an einer Hauptverkehrsstraße, sind 80 Dezibel ein Durchschnittswert. Eine genaue Definition von Zimmerlautstärke gibt es aber in Deutschland nicht. In vielen Wohnhäusern gibt es Hausordnungen, die konkrete Ruhezeiten definieren. Meist geht die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen hingegen gilt eine ganztägige Ruhe. Besonders während der Ruhezeiten sollten die Geräusche nicht also nicht über die sogenannte Zimmerlautstärke hinausgehen. Die Realität sieht oft anders aus. Anzumerken ist noch das Thema Mittagsruhe, für das es keine einheitliche gesetzlich verankerte Regelungen gibt. Lediglich in der Stadt- oder Gemeindesatzung ist diese definiert und maßgeblich für den Wohnort. Aber warum ist das wichtig? Wer mittags mal eben schnell Rasen mähen möchte, sollte sich vorher also erkundigen. Weniger gut isolierte Wohnhäuser sind natürlich deutlich im Nachteil, denn inwieweit es hellhörig ist, entscheidet auch die Bauweise.
Lärmbelästigung oder nicht? Für Gerichte in Deutschland sind es immer Einzelfallentscheidungen.
Lärmbeeinträchtigung? Nicht immer ein Mangel an der Mietsache

Gewisse Beeinträchtigungen durch Lärm müssen – so sehr sie im Einzelfall auch nerven können – so akzeptiert werden und stellen keinen Mangel an der Mietsache dar. Befindet sich bei Einzug ein Gastronomiebetrieb im Haus und schließt ein Mieter einen Mietvertrag wissend um diese Gaststätte ab, kann daraus hinterher kein Mangel abgeleitet werden. Gerichte sprechen zudem von sogenanntem “sozialadäquatem Lärm“, gegen den nicht viel ausgerichtet werden kann: Dies ist etwa der Fall, wenn es sich um Verkehrslärm handelt, Kinder laut sind oder Kirchenglocken läuten. Duschen nach 22h ist ebenfalls erlaubt, auch wenn die Hausordnung etwas anderes vorgibt (LG Köln AZ 1 S 304/96). Das Wohnen an einer viel befahrenen Straße beispielsweise ist ohne Verkehrslärm oft kaum denkbar; bei Straßenlärm wird es schwierig, einen Mangel an der Mietsache durchzubringen (BGH 19.12.2012 Az. VIII ZR 152/12): Das Empfinden eines “verständigen Durchschnittsmenschen” ist maßgeblich. Erst dann, wenn Lärm als sogenannter Mangel in der Mietsache definiert wird, geht es überhaupt an die nächsten Schritte. Ganz grob gilt: Mängel an der Mietsache, also auch der hier abgehandelte Lärm, müssen unverzüglich thematisiert werden. Lange darf also nicht gewartet werden, wenn etwas stört. Dies beschreibt die juristische Sichtweise jedoch eher als die menschliche. Den Mangel auf- bzw. anzuzeigen, um eine Mietminderung durchzusetzen, obliegt dem Mieter – und das geht nicht ohne Lärmprotokoll.
Vor dem Einzug kann es sich lohnen, sich die Gegend genauer anzusehen. Wie laut ist der Gastronomiebetrieb im Alltag? Sonntags bietet sich oft ein anderes akustisches Bild als an Werktagen. Hinterher daraus einen Mangel abzuleiten, ist schwierig.
Mietminderung bei Lärm?

Wer eine Eigentumswohnung besitzt und diese an eine lärmende Person überlassen hat, kann als Störer geradestehen: §14 Nr. 2 WEG regelt, dass Wohnungseigentümer dafür sorgen müssen, dass Mieter sowie Nießbraucher ihre Pflicht einhalten. Andersherum kann es für Vermieter schwierig werden, wenn Mieter ihrerseits eine Mietminderung aufgrund von Ruhestörung durchsetzen möchten. Einfach den Vermieter anrufen und eine Mietminderung androhen? Keine erfolgversprechende Idee und für alle Seiten nicht zielführend. Aber ab wann ist eine solche Mietminderung bei Lärm überhaupt möglich? Wie kann man eine möglichst objektive Lärmbelästigung definieren und nachweisen? Reden wir über Dezibel. Ankommen sollten nicht mehr als 30 – 40 dB(A). Das kann in schlecht isolierten Mehrfamilienhäusern an der Straße schon zum normalen Grundrauschen gehören. In den Räumen, in den der Lärm entsteht, sollte die Lautstärke nicht mehr als 60 dB(A) betragen. Neben den eben genannten Werten ist für das Lärmprotokoll natürlich entscheidend, wie lange und wie oft der Lärm entsteht.
Ein Recht auf lautstarke Feiern gibt es nicht. Treffen viele Menschen aufeinander, ist die Interessenslage oft gespalten. Und seine Nachbarn kann man sich meist nicht aussuchen.
Das ist fürs Lärmprotokoll wichtig!

Die Angaben im Lärmprotokoll sollten mindestens zwei Wochen lang ergänzt und vervollständigt werden. Ohne den Nachweis eines sogenannten erheblichen Mangels, wird es sehr schwer, Ansprüche durchzusetzen. Ein Lärmprotokoll, welches nur 2-3x unvollständig ausgefüllt wurde, kann man sich eigentlich schon sparen. Einen erheblichen Mangel daraus abzuleiten, wird schlichtweg schwierig, wenn es um eine Mietminderung geht. Kurzzeitiger Lärm, der nicht über einen bestimmten Zeitraum anhält, fällt eher nicht darunter. Mieter müssen wirklich beweisen, dass es eine wesentliche Beeinträchtigung gibt, die ein weiteres Vorgehen auch gut begründet – ganz unabhängig davon, wer oder was den Lärm verursacht. Und Quellen von störenden Geräuschen gibt es unzählige und zu viele, um sie alle aufzuzählen. Genauso sieht es mit den Gerichtsurteilen dazu aus.
Eine wesentliche Beeinträchtigung, aus der sich ein Mangel ableiten lässt – und dies bitte noch schön dokumentiert. Ohne Lärmprotokoll geht es vermutlich nicht so einfach.
Lärm: Vorschriften und Messung

Mit zahlreichen Apps ist es inzwischen möglich, den Lärm zu messen. Oder aber, man greift auf ein Schallpegel-Messgerät zurück. Vor allem letzteres kann jedoch leicht manipuliert werden. Jetzt geht es ins Detail, genauer gesagt in Richtlinien und Vorschriften zum Thema Lärm und Schall, mit denen man unweigerlich in Berührung kommt, wenn man sich genauer mit den Vorgaben befassen möchte – oder muss:
DIN 4109. Diese Norm erläutert den Mindestanspruch an Schallschutz im Hochbau. Diese Norm hat zudem ein Beiblatt 2, in welchem des Weiteren Hinweise für erhöhten Schallschutz veröffentlicht sind.
Genau wie die TA Lärm, eine Verwaltungsvorschrift bei Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen, präsentiert die VDI-Richtlinie 2058 Richtwerte:
- Industriegebiete: 70 dB(A)
- Gewerbegebiete: 65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts
- Mischgebiete Wohnen & Gewerbe: 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts
- Allgemeine Wohngebiete: 55 dB(A) tagsüber, 40 dB(A) nachts
- Reine Wohngebiete: 50 dB(A) tagsüber, 35 dB(A) nachts
- Kurgebiete, Krankenhäuser sowie Pflegeanstalten: 45 dB(A)tagsüber, 35 dB(A) nachts
Vor Einzug informieren klappt nicht immer
In vielen Ballungsgebieten muss man bei der Suche nach Wohnraum ordentlich Kompromisse eingehen. Aus der gewünschten Altbauwohnung mit Badewanne und Balkon wird dann manchmal doch eine Erdgeschosswohnung im Neubau. Wie sich das Wohnen dann aber im Alltag tatsächlich gestaltet und wie die Lebensqualität auch hinsichtlich des Lärmpegels vor Ort ist, kann vorher oft kaum erahnt werden. Besichtigungstermine an Sonntagvormittagen geben meist leider nicht das ganze Bild her, das sich beim Wohnen im Alltag herauskristallisiert: schon gar nicht in akustischer Hinsicht. Häufig ist der ach so ruhige Vorort am Montagmorgen eine Hauptverkehrsader oder die biederen Nachbarn in der darüberliegenden Wohnung feiern unter der Woche auch nachts lautstark mit ausfälligen Gästen. Vor dem Einzug sollte Ausschau gehalten werden nach Gaststätten, Gewerbebetrieben oder Haltestellen, denn hinterher ist es schwierig, daraus Ansprüche abzuleiten. Aber ganz so einfach ist es natürlich nicht. Auch ehemals sehr ruhige Gegenden, in denen das Wohnen vor einiger Zeit angenehm war, sind aus den unterschiedlichsten Gründen einem Wandel unterworfen, der manchmal viel Krach und Unannehmlichkeiten mit sich bringt: Gebäude werden aufgestockt, Buslinien umgeplant, Straßen aufgerissen oder es ziehen einfach rücksichtslose Menschen ins Haus.
Das Lärmprotokoll im Fazit: definitiv sinnvoll
Um eine Lärmbelästigung überhaupt zu beweisen, ist ein Lärmprotokoll wirklich eine sinnvolle Sache. Wer kann schon aus dem Kopf sagen, wie sich der Lärm vor drei, vier Wochen angehört hat? Gerade dann, wenn ein Gerichtsverfahren unvermeidbar ist, kann man mit einem Lärmprotokoll mehr erreichen als ohne ein solches Dokument. Konkrete Hinweise zu Dauer, Art der Beeinträchtigung und Häufigkeit ergeben ein viel aussagekräftigeres Bild im Vergleich zu mündlichen Aussagen wie “ja, es ist halt immer laut.” Mögliche Zeugen sind natürlich ebenfalls hilfreich, wenn ein Richter die ganze Situation beurteilen soll. Gewissenhaft ausgefüllt, gibt ein Lärmprotokoll die nötigen Anhaltspunkte für eine Klärung. Wenn es keinen anderen Weg gibt als den offiziellen, weil sich keine andere Lösung gefunden hat, können Vermieter mithilfe des Lärmprotokolls zudem Schadenersatz für die verminderten Mieteinnahmen vom Verursacher erstreiten. Hier finden Sie eine kostenlose Mustervorlage eines Lärmprotokolls zum Download. Alle Muster verstehen sich ohne Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Kostenlose Vorlagen: Lärmprotokoll (Word & Excel)





Kostenlose Vorlagen: Lärmprotokoll (PDF)





FAQ zum Lärmprotokoll
Wie lange muss ein Lärmprotokoll geführt werden?

Ein Lärmprotokoll sollte über mehrere Wochen geführt werden, um einen erheblichen Mangel an der Mietwohnung nachweisen zu können. Zwei Wochen sind Minimum.
Wie kann man Lärm beweisen?
Um Lärm zu beweisen, muss man in der Regel ein Lärmprotokoll führen. Wer über ein entsprechendes Schallpegelmessgerät verfügt, kann die dB-Werte ebenfalls protokollieren. Am besten ist jedoch ein Zeuge.
Wie detailliert muss ein Lärmprotokoll sein?
Für ein detailliertes Lärmprotokoll sind die folgenden Angaben erforderlich: Ort, Datum, Uhrzeit, Art des Lärms, Art und Dauer der Beeinträchtigung, mögliche Zeugen.
Wie wird ein Lärmprotokoll geschrieben?

Das Lärmprotokoll hat einen beweisähnlichen Charakter und sollte dementsprechend geschrieben bzw. geführt werden. Am besten nutzt man eine Vorlage (Word-Format oder PDF) und führt das Protokoll sorgfältig.
Quellen:
- https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#gerauschbelastung-im-strassenverkehr
- https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/auswirkungen-des-laerms/gesundheitliche-auswirkungen-von-laerm.html
- https://www.umwelt.sachsen.de/larmarten-und-larmschutz-6502.html
Dieser Artikel wurde am 17.05.2022 ergänzt.
Über die Autorin
Lisa Bönemann hat über mehrere Jahre hinweg als Eigentümerin die verschiedensten Hausverwaltungen kennengelernt: engagierte und kompetente Verwaltungen sowie leider auch weniger gute, bei denen die Post monatelang auflief. In dieser Zeit hat sie sich intensiv in das Thema Hausverwaltung einarbeiten müssen und festgestellt, dass es im Internet nur wenig Informationen für Wohnungseigentümer gibt. Um dies zu ändern, hat sie das Portal Hausverwaltung-Ratgeber.de gegründet.
Vielen Dank für diese nützlichen Informationen. Ich würde gerne fragen, ob es möglich ist, nachts subtile, aber sich wiederholende Geräusche zu machen, z. B. mit einem Bleistift auf ein Papier zu schlagen, einen Gürtel in der Luft zu schwenken, mit einem Bleistift auf den Tisch zu schlagen, eine Art Maracas gegen den Tisch zu schlagen und vieles mehr gelten als Störungen während der Ruhezeit. Meine Nachbarn machen das und wecken mich und meinen Sohn nachts alle zwei Stunden. Wie kann ich das melden? Muss ich einen Nachweis vorlegen, dass sie dies tun?. Danke